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Impressum

 

Name: Union Radclub Leibnitz
Straße: Hasendorferstraße 9
PLZ: 8430 
Ort: Leibnitz
ZVR: 676655707
Gegründet: 1981
Bankverbindung: Raiffeisenbank Leibnitz
IBAN: AT12 3820 6000 0016 5456

Email: office@radln.com

 

Obmann: Gerhard Krampl

Email: obmann@radln.com

Kassier: Heinz Weswaldi

Email: kassier@radln.com

Schriftführer: Georg Zöscher

Email: schriftfuehrer@radln.com

Homepage: Georg Zöscher

Email: homepage@radln.com

Radmode: Dietmar Mihalits

Email: radmode@radln.com

 

Statuten des Vereins
Union – Radclub – Leibnitz

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)     Der Verein führt den Namen „Union – Radclub – Leibnitz“. Er gehört dem Landesverband Steiermark der österreichischen Turn- und Sport-Union mit dem Sitz in Graz und durch diesem dem Verband „Österreichische Turn- und Sport-Union“ mit dem Sitz in Wien an.
(2)     Er hat seinen Sitz in Leibnitz und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3)     Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen unter Bedachtnahme sittlicher und kultureller Werte des Christentums und des österreichischen Volk- und Brauchtums, er übt diese Tätigkeit überparteilich aus.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)     Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)     Als ideele Mittel dienen

  1. Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Turnens und Sportes für alle Altersstufen
  2. Veranstaltungen und Vorträgen, Lehrgängen, Theateraufführungen und sonstigen geeigneten Bildungsmitteln, Errichtung einer Bibliothek, sowie Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art.
  3. Führungen von Turnschulen für Kinder unter Beobachtung der schulgesetzlichen Bestimmungen.

(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträgnisse aus sportlichen und anderen Veranstaltungen, Vermächtnisse und Geschenke
  3. Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und unterstützende Mitglieder.
(2)     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder fördern den Verein durch Bezahlung eines reduzierten Mitgliedsbeitrages.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)     Mitglied des Vereins kann jede physische Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt werden.
(2)     Die Aufnahme der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)     Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresultimo, daher immer nur zum 31.12., erfolgen und ist schriftlich, spätestens ein Monat vorher, der Vereinsleitung bekannt zugeben. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Austrittstag zu bezahlen. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(3)     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Vereinsleitung erfolgen,

  1. wegen unehrenhaften oder schuldhaften Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind und
  2. wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Hauptversammlung offen, die binnen 14 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsgrundes einzubringen ist. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Berufung ist endgültig. 

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)     Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7)     Für alle Mitglieder besteht, sobald sie sich am Vereinsleben aktiv beteiligen, versicherungspflichtig.
(8)     Mitglieder des Vereines sind an die vom Verband beschlossene Geschäfts- und Disziplinarordnung gebunden.

§ 8: Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht. 

§ 9 Generalversammlung
(1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2)     Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf 

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten,
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) 

               binnen 4 Wochen statt.
(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per ‚E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Eiberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)     Den Vorsitz der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen /deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
a)       Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)       Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)       Entlastung des Vorstands;
f)        Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder
g)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand
(1)     Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau und maximal 2 Stellvertretern/innen, Schriftführer/in und Kassier/in mit jeweils auch maximal einem Stellvertreter/in, sowie maximal 2 bis 3 Beiräten.
(2)     Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)     Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)     Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder dazu bestimmen.
(8)     Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Im kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

(1)     Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)     Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)     Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)     Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern;
(7)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)     Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)     Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Disposition) des /der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)     Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten , die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)     Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6)     Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7)     Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8)     Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmann/Obfrau ihre Stellvertreter. 

§ 14: Rechnungsprüfer
(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Dir Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht
(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO.
(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgericht namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereins
(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)     Im Falle einer Auflösung fließt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins dem Landesverband Steiermark der österreichischen Turn- und Sportunion zu. Im Falle der Auflösung des Landesverbandes Steiermark der österreichischen Turn- und Sportunion fließt sein Vermögen der Bundesleitung der österreichischen Turn- und Sportunion zu und darf nur für gemeinnützige körpersportfördernde Zwecke verwendet werden.

 

 

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